AGB

All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen der BANATENG GmbH und der BANAT Engi­neers SRL

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich, Gerichtsstand
Diese Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle gegen­wär­ti­gen und zukün­fti­gen Geschäfts­beziehun­gen mit Unternehmern. Unternehmer i.S.d. Geschäfts­be­din­gun­gen sind natür­liche oder juris­tis­che Per­so­n­en oder rechts­fähige Per­so­n­enge­sellschaften, mit denen in Geschäfts­beziehung getreten wird, die in Ausübung ein­er gewerblichen oder selb­st­ständi­gen beru­flichen Tätigkeit han­deln. Abwe­ichende, ent­ge­gen­ste­hende oder ergänzende All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen wer­den, selb­st bei Ken­nt­nis, nicht Ver­trags­be­standteil, es sei denn, ihrer Gel­tung wird aus­drück­lich schriftlich zuges­timmt. Es gilt das Recht der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land. Die Bes­tim­mungen des UN-Kaufrechts find­en keine Anwen­dung. Ist der Ver­tragspart­ner Kauf­mann, juris­tis­che Per­son des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlich­es Son­derver­mö­gen, ist, sofern sich aus der Auf­trags­bestä­ti­gung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz Erfül­lung­sort und Gerichts­stand; wir sind jedoch berechtigt, unseren Ver­tragspart­ner auch an dessen Gericht­stand zu verk­la­gen.
§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
Unsere Ange­bote sind – sofern nichts anderes vere­in­bart – freibleibend. Gegen­stand des Auf­trags ist die vere­in­barte, im Ver­trag beze­ich­nete (Beratungs-) Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bes­timmten wirtschaftlichen Erfolges. Unsere Leis­tun­gen sind erbracht, wenn die erforder­lichen Analy­sen, die sich daraus ergeben­den Schlussfol­gerun­gen und die Empfehlun­gen erar­beit­et und gegenüber unserem Auf­tragge­ber erläutert sind. Uner­he­blich ist, ob oder wann die Schlussfol­gerun­gen bzw. Empfehlun­gen umge­set­zt wer­den. Von Drit­ten oder vom Auf­tragge­ber gelieferte Dat­en wer­den nur auf Plau­si­bil­ität über­prüft. Die aus den Unter­suchun­gen abzulei­t­en­den Schlussfol­gerun­gen und Empfehlun­gen erfol­gen nach bestem Wis­sen und nach anerkan­nten Regeln von Wis­senschaft und Prax­is. Soweit nichts anderes vere­in­bart, kön­nen wir uns zur Auf­tragsaus­führung sachver­ständi­ger Unter­auf­trag­nehmer bedi­enen, wobei wir dem Auf­tragge­ber stets unmit­tel­bar verpflichtet bleiben. Im Übri­gen entschei­den wir nach eigen­em Ermessen, welche Mitar­beit­er wir zur Erbringung geschulde­ter Leis­tun­gen ein­set­zen oder aus­tauschen.
§ 3 Leistungsänderungen
Wir sind lediglich dann verpflichtet, Änderungsver­lan­gen unseres Auf­tragge­bers Rech­nung zu tra­gen, sofern dies im Rah­men unser­er betrieblichen Kapaz­itäten, ins­beson­dere hin­sichtlich des Aufwan­des und der Zeit­pla­nung, zumut­bar ist. Soweit sich die Prü­fung der Änderungsmöglichkeit­en oder die Real­isierung der gewün­scht­en Änderun­gen auf die Ver­trags­be­din­gun­gen auswirken, ins­beson­dere auf unseren Aufwand oder den Zeit­plan, vere­in­baren die Parteien eine angemessene Anpas­sung der Ver­trags­be­din­gun­gen, ins­beson­dere Erhöhung der Vergü­tung und Ver­schiebung der Ter­mine. Soweit nichts anderes vere­in­bart ist, führen wir in diesem Fall bis zur Ver­tragsan­pas­sung die geschulde­ten Leis­tun­gen ohne Berück­sich­ti­gung der Änderungswün­sche durch. Ist eine umfan­gre­iche Prü­fung des Mehraufwan­des notwendig, sind wir berechtigt, hierzu eine geson­derte Beauf­tra­gung zu ver­lan­gen. Änderun­gen oder Ergänzun­gen des Auf­trags bedür­fen zu ihrer Wirk­samkeit der Schrift­form. Pro­tokolle über dies­bezügliche Besprechun­gen oder über den Pro­jek­t­sach­stand wer­den diesem For­mer­forder­nis nur dann gerecht, wenn sie von bei­den Ver­tragsparteien bzw. deren Bevollmächtigten unterze­ich­net sind.
§ 4 Vertrauliche Informationen, Datenschutz
Wir sind verpflichtet, über alle als ver­traulich beze­ich­neten Infor­ma­tio­nen oder Geschäfts- und Betrieb­s­ge­heimnisse unseres Auf­tragge­bers, die uns im Zusam­men­hang mit dem Auf­trag bekan­nt wer­den, Stillschweigen zu wahren. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Tat­sachen, die offenkundig oder all­ge­mein bekan­nt sind oder ihrer Bedeu­tung nach kein­er Geheimhal­tung bedür­fen. Sie gilt auch nicht, soweit sie in einem staatlichen Ver­fahren oder zur Durch­set­zung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Auf­tragsver­hält­nis offen­gelegt wer­den müssen. Die Weit­er­gabe an nicht mit der Durch­führung des Auf­trags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlich­er Ein­willi­gung unseres Auf­tragge­bers erfol­gen. Dies­bezüglich sind wir verpflichtet, auch alle zur Durch­führung des Auf­trags einge­set­zten Per­so­n­en auf die Ein­hal­tung dieser Bes­tim­mung zu verpflicht­en. Wir sind befugt, im Rah­men der Zweckbes­tim­mung des Auf­trags die uns anver­traut­en per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en unter Beach­tung der Daten­schutzbes­tim­mungen zu ver­ar­beit­en oder durch Dritte ver­ar­beit­en zu lassen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Unsere Auf­tragge­ber sind verpflichtet, uns nach besten Kräften zu unter­stützen und alle zur ord­nungs­gemäßen Auf­tragsaus­führung notwendi­gen Voraus­set­zun­gen zu schaf­fen; ins­beson­dere haben unsere Auf­tragge­ber alle für die Auf­trags­durch­führung notwendi­gen oder bedeut­samen Unter­la­gen rechtzeit­ig zur Ver­fü­gung zu stellen. Auf Ver­lan­gen hat unser Auf­tragge­ber die Richtigkeit und Voll­ständigkeit der von ihm vorgelegten Unter­la­gen, Auskün­fte und mündlichen Erk­lärun­gen schriftlich zu bestäti­gen.
§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
Das Ent­gelt für unsere Dien­ste sowie die Einzel­heit­en der Zahlweise wer­den im Einzelfall vere­in­bart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfol­gs­fall zu zahlen­des Hon­o­rar ist – sofern nichts anderes vere­in­bart – aus­geschlossen. Sofern nichts anderes vere­in­bart, haben wir neben der Hon­o­rar­forderung Anspruch auf Ersatz der Aus­la­gen. Man­gels beson­der­er Vere­in­barung wer­den Rech­nun­gen mit Rech­nung­stel­lung fäl­lig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die geset­zliche Umsatzs­teuer ist allen Preisangaben hinzuzurech­nen und in den Rech­nun­gen geson­dert auszuweisen. Mehrere Auf­tragge­ber (natür­liche und/oder juris­tis­che Per­so­n­en) haften gesamtschuld­ner­isch. Eine Aufrech­nung gegen unsere Forderun­gen auf Vergü­tung und Aus­la­gen­er­satz ist nur mit unbe­strit­te­nen, recht­skräftig fest­gestell­ten Forderun­gen zuläs­sig.
§ 7 Haftung
Wir haften für durch uns, unseren geset­zlichen Vertretern oder unseren Erfül­lungs­ge­hil­fen durch leichte Fahrläs­sigkeit (mit-) verur­sachte Schä­den nur, wenn und soweit diese auf der Ver­let­zung solch­er Pflicht­en beruhen, deren Erfül­lung die ord­nungs­gemäße Durch­führung des Ver­trags über­haupt erst ermöglicht und auf deren Ein­hal­tung der Auf­tragge­ber regelmäßig ver­trauen darf. Im Übri­gen haften wir nur für Schä­den, wenn und soweit sie von uns, unseren geset­zlichen Vertretern oder Erfül­lungs­ge­hil­fen vorsät­zlich oder fahrläs­sig verur­sacht wor­den sind. Dabei beschränkt sich die Haf­tung des Auf­trag­nehmers stets auf solche Schä­den, mit denen er vernün­ftiger­weise rech­nen musste. Diese Haf­tungs­beschränkun­gen gel­ten nicht für schuld­hafte Ver­let­zun­gen des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder Garantien. Wir haften nicht für die unsachgemäße Anwen­dung oder Umset­zung der im Rah­men der Leis­tun­gen oder in den Arbeit­sun­ter­la­gen enthal­te­nen Empfehlun­gen durch den Auf­tragge­ber. Schadenser­satzansprüche kön­nen nur inner­halb eines Jahres gel­tend gemacht wer­den, nach­dem unser Auf­tragge­ber von dem Schaden und von dem anspruchs­be­grün­den­den Ereig­nis Ken­nt­nis erlangt hat oder ohne grobe Fahrläs­sigkeit erlan­gen müsste. Dies gilt nicht in Fällen von grober Fahrläs­sigkeit, Vor­satz oder Arglist.
§ 8 Schutz des geistigen Eigentums
Wir haben dafür einzuste­hen, dass die im Rah­men des Auf­trags vom Auf­trag­nehmer gefer­tigten Berichte, Organ­i­sa­tion­spläne, Entwürfe, Zeich­nun­gen, Auf­stel­lun­gen und Berech­nun­gen nur für die ver­traglich vere­in­barten Zwecke ver­wandt und nicht ohne aus­drück­liche Zus­tim­mung im Einzelfall vervielfältigt, bear­beit­et, über­set­zt, nachge­druckt, weit­ergegeben oder ver­bre­it­et wer­den. Die Nutzung der erbracht­en Beratungsleis­tun­gen für mit dem Auf­tragge­ber ver­bun­dene Unternehmen bedarf ein­er aus­drück­lichen schriftlichen Vere­in­barung. Soweit Arbeit­sergeb­nisse urhe­ber­rechts­fähig sind, bleiben wir Urhe­ber. Der Auf­trag­nehmer erhält in diesen Fällen eingeschränk­te, im Übri­gen zeitlich und örtlich unbeschränk­te, unwider­ru­fliche, auss­chließliche und nicht über­trag­bare Nutzungsrechte an den Arbeit­sergeb­nis­sen.
§ 9 Zurückbehaltungsrecht, Aufbewahrung von Unterlagen
Bis zur voll­ständi­gen Begle­ichung unser­er Forderun­gen haben wir ein Zurück­be­hal­tungsrecht an den uns über­lasse­nen Unter­la­gen, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurück­be­hal­tung unserem Auf­tragge­ber einen unver­hält­nis­mäßig hohen, bei Abwä­gung bei­der Inter­essen nicht zu recht­fer­ti­gen­den Schaden zufü­gen würde. Nach Aus­gle­ich unser­er Ansprüche aus dem Ver­trag haben wir alle Unter­la­gen her­auszugeben, die der Auf­tragge­ber oder ein Drit­ter uns aus Anlass der Auf­tragsaus­führung übergeben haben. Dies gilt nicht für Unter­la­gen, die in Fol­ge­pro­jek­ten zur Anwen­dung kom­men kön­nen. Unsere Pflicht zur Auf­be­wahrung von Unter­la­gen erlis­cht sechs Monate nach Zustel­lung der schriftlichen Auf­forderung zur Abhol­ung, im Übri­gen drei Jahre, bei gemäß § 9 Absatz 1 zurück­be­hal­te­nen Unter­la­gen fünf Jahre nach Beendi­gung des Ver­tragsver­hält­niss­es.
§ 10 Seminare, Workshops
Der Ver­trag zu ange­bote­nen Seminaren/Workshops kommt auf­grund schriftlich­er Anmel­dung des Teil­nehmers und schriftlich­er Bestä­ti­gung durch uns zu Stande. Anmel­dun­gen wer­den grund­sät­zlich in der Rei­hen­folge ihres Ein­gangs berück­sichtigt. Kann eine Anmel­dung nicht berück­sichtigt wer­den, so wird dies umge­hend mit­geteilt. Unsere Ange­bote für fir­menin­terne Seminare/Workshops erfol­gen schriftlich und behal­ten man­gels beson­der­er Vere­in­barung ihre Gültigkeit für drei Monate ab Erstel­lungs­da­tum des Ange­bots. Bei fir­menin­ter­nen Seminaren/Workshops obliegt die Organ­i­sa­tion dem Auf­tragge­ber. Dieser hat ins­beson­dere für die Sem­i­na­rausstat­tung (Beam­er etc.) sowie für die son­sti­gen Bedin­gun­gen (Anforderun­gen an den Raum, Größe, Verpfle­gung etc.) zu sor­gen. Der Auf­tragge­ber hat sich ins­beson­dere an die vere­in­barte max­i­male Teil­nehmerzahl zu hal­ten. Der Teil­nehmer kann bis einen Tag vor Ver­anstal­tungs­be­ginn zurück­treten. Wir haben dann Anspruch auf eine angemessene Entschädi­gung, die wir jedoch erst bei Stornierung kürz­er als zehn Arbeit­stage vor Beginn berech­nen. Diese beträgt 50 % des vere­in­barten Teil­nah­meent­geltes. Bei Absagen kürz­er als fünf Arbeit­stage vor Ver­anstal­tungs­be­ginn ist die volle Teil­nah­mege­bühr zu entricht­en. Dem Teil­nehmer ste­ht der Nach­weis frei, dass uns kein oder ein niedriger­er Schaden ent­standen ist. Bei fir­menin­ter­nen Seminaren/Workshops kann bis vier Wochen vor der Ver­anstal­tung kosten­frei storniert wer­den. Bis drei Wochen vor dem Ter­min kann der Ver­tragspart­ner ein­ma­lig einen Ersatzter­min benen­nen, andern­falls stellen wir den bere­its geleis­teten Vor­bere­itungsaufwand in Rech­nung. Bei Nichter­scheinen oder Absage kürz­er als drei Wochen vor Ver­anstal­tungs­be­ginn wer­den 50 % der vere­in­barten Vergü­tung in Rech­nung gestellt. Bei Nichter­scheinen oder Absage kürz­er als fünf Arbeit­stage vor Ver­anstal­tungs­be­ginn berech­nen wir die volle Sem­i­nar-/Work­shop-Gebühr. Dem Ver­tragspart­ner ste­ht der Nach­weis frei, dass uns kein oder ein niedriger­er Schaden ent­standen ist. Die Teil­nahme an ein­er Ver­anstal­tung ist jed­erzeit über­trag­bar. Wir behal­ten uns an den ver­anstal­tungs­be­glei­t­en­den Arbeitsmap­pen und Unter­la­gen Urhe­ber­rechte vor; der­ar­tige Unter­la­gen dür­fen wed­er foto­mech­anisch noch elek­tro­n­isch vervielfältigt wer­den. Diese sind nur für den per­sön­lichen Gebrauch der Kursteil­nehmer bes­timmt und dür­fen ins­beson­dere nicht an Dritte weit­ergegeben wer­den. Inhalt und Ablauf ange­boten­er Ver­anstal­tun­gen sowie Ein­satz unser­er Train­er kön­nen im Rah­men des Zumut­baren unter Wahrung des Gesamtcharak­ters der Ver­anstal­tung geän­dert wer­den, ohne dass sich hier­aus Rechte unseres Auf­tragge­bers ergeben. Wir sind berechtigt, aus wichtigem Grund vom Ver­trag zurück­zutreten, ungeachtet son­stiger Gründe ins­beson­dere, wenn für eine Ver­anstal­tung nicht genü­gende Anmel­dun­gen vor­liegen (üblicher­weise weniger als sechs Teil­nehmer) oder die Ver­anstal­tung aus son­sti­gen nicht von uns zu vertre­tenden Umstän­den abge­sagt wer­den muss. In diesen Fällen wer­den bere­its bezahlte Teil­nah­meent­gelte voll­ständig zurück­er­stat­tet, Schadenser­satzansprüche ste­hen den Teil­nehmern nicht zu.
§ 11 Höhere Gewalt
Ereignisse höher­er Gewalt, die die Leis­tung wesentlich erschw­eren oder zeitweilig unmöglich machen, berechti­gen die jew­eilige Partei, die Erfül­lung ihrer Leis­tun­gen um die Dauer der Behin­derung und eine angemessene Anlaufzeit hin­auszuschieben. Der höheren Gewalt ste­hen Arbeit­skampf und ähn­liche Umstände gle­ich, soweit sie unvorherse­hbar, schw­er­wiegend und unver­schuldet sind. Die Parteien teilen sich gegen­seit­ig unverzüglich den Ein­tritt solch­er Umstände mit.
§ 12 Kündigung
Soweit nichts anderes vere­in­bart ist, kann der Auf­trag durch den Auf­tragge­ber jed­erzeit, durch uns mit ein­er Frist von 14 Tagen zum Monat­sende gekündigt wer­den. Das Recht zur außeror­dentlichen Kündi­gung bleibt unbenom­men.
§ 13 Sonstiges
Rechte aus dem Ver­tragsver­hält­nis mit uns dür­fen nur nach vorheriger schriftlich­er Zus­tim­mung abge­treten wer­den. Änderun­gen oder Ergänzun­gen dieser Bedin­gun­gen oder des Ver­trages bedür­fen der Schrift­form und müssen als solche aus­drück­lich gekennze­ich­net sein. § 3 Absatz 4 bleibt unberührt.

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